Gemäß § 11 Abs. 4 der Prüfungsordnung der Bachelorstudiengänge Chemie und Biomedizinische Chemie ist eine fristgerechte Anmeldung zu den Modulprüfungen zwingend erforderlich ist. Wenn keine Anmeldung über Jogustine vorliegt, ist die Teilnahme an der Modulabschlussprüfung nicht möglich bzw. wird das Ergebnis nicht gewertet.
Innerhalb der Prüfungsanmeldephase kann man sich von einer Prüfung über Jogustine wieder abmelden. Nach Ablauf der Frist ist die Abmeldung nicht mehr möglich. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest innerhalb von 3 Tagen beim Studienbüro einzureichen. In Jogustine wird ein “entschuldigt“ eingetragen. Die Anmeldung wird somit nicht als ein Versuch gewertet.
Gemäß § 18 Abs. 2 und 4 der Prüfungsordnung der Bachelorstudiengänge Chemie und Biomedizinische Chemie kann eine nicht bestandene Modulprüfung oder Modulteilprüfung zweimal wiederholt werden. Dies gilt auch für Praktika.
Die Meldung zur ersten Wiederholung einer Modul(teil)prüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Nichtbestehen erfolgen, die Meldung zur zweiten Wiederholung innerhalb von sechs Monaten nach dem Nichtbestehen der ersten Wiederholung. In begründeten Fällen können längere Fristen vorgesehen werden, für die erste und zweite Wiederholung jedoch nicht mehr als zwei Jahre. Es liegt in der Verantwortung des Studierenden, auf die letzte Prüfungsmöglichkeit zu achten. Die Studierenden werden nicht mehr vom Studienbüro gesondert darauf hingewiesen.
Sofern die 6-Monats-Frist für die Meldung zur ersten bzw. zweiten Wiederholung nicht eingehalten wird, muss kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Zwingend erforderlich ist jedoch die Einhaltung der Frist von zwei Jahren nach dem ersten Nichtbestehen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. In diesem Fall geht der Prüfungsanspruch verloren und das Studium kann in diesem Fach nicht mehr fortgesetzt werden.